07 Sep 2020

Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltunganspruchs bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

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Zu Lebzeiten nicht in Anspruch genommene Urlaubstage von verstorbenen Arbeitnehmern kommen nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2018 – C-569/16 und C-570/16 – den Erben zugute. Demnach dürfe der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis verfallen. Der Arbeitgeber hat letztlich dafür Sorge zu tragen, dass der Urlaub angetreten wird. Ist dies wegen längerer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht möglich, ist der Urlaub bei Tod des Arbeitnehmers an den Erben auszuzahlen, da es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch um einen Geldanspruch handelt, kann dieser tariflichen oder vertraglich vereinbarten Ausschussfristen unterliegen.

 

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